Die Regeln für das Opferritual nach den vier Rechtsschulen

Die Regelungen zur Opfertierhaltung gemäß den vier islamischen Rechtsschulen

Die Auffassungen der Gelehrten der vier Rechtsschulen hinsichtlich der Opfertierhaltung variieren. Nachfolgend sind die jeweiligen Ansichten zusammengefasst:

  • Die Meinung der Mehrheit der Juristen aus den Rechtsschulen der Malikis, Schafi’is und Hanbalis

Die Mehrheit vertritt die Ansicht, dass die Opfertierhaltung eine bestätigte Sunnah des Propheten Muhammad (صلى الله عليه وسلم) ist. Wer dies ausübt, wird belohnt, während der Verzicht darauf keine Sünde darstellt. Dies wird durch den Hadith von Umm Salama gestützt, in dem sie berichtete, dass der Prophet sagte: „Wenn die ersten zehn Tage (des Monats Dhu al-Hidschah) eintreten und jemand unter euch opfern möchte, dann soll er nichts von seinen Haaren oder seiner Haut berühren.“

Im Kontext dieses Hadiths erklärte der Schafi’i, dass dies ein Beweis dafür sei, dass es nicht zwingend erforderlich ist, da die Formulierung „wollte jemand unter euch opfern“ eine Wahl und keinen Zwang impliziere. Außerdem stützen sie sich darauf, dass der Prophet (صلى الله عليه وسلم) für seine Gemeinschaft ein prächtiges, geweihtes Schaf opferte.

  • Die Meinung der Mehrheit der Hanafiten

Die Hanafitischen Gelehrten bestimmen, dass die Opfertierhaltung für wohlhabende und sesshafte Personen verpflichtend ist. Sie verweisen auf Allahs Aussage: „So bete zu deinem Herrn und opfere.“ Sie argumentieren, dass der Befehl im Wort „opfern“ zwingend ist. Zudem stützen sie ihre Auffassung auf den Hadith von Ibn Umar, der feststellt: „Der Gesandte Allahs (صلى الله عليه وسلم) opferte zehn Jahre lang in Medina regelmäßig.“ Diese Beständigkeit beweist für sie die Verpflichtung zur Opfertierhaltung.

Voraussetzungen für die Gültigkeit der Opfertierhaltung gemäß den vier Rechtsschulen

Für die Gültigkeit der Opfertierhaltung gibt es bestimmte Bedingungen, die der Opfernde einhalten muss. Diese sind nachfolgend aufgeführt:

Die Opfertiere müssen von den erlaubten Tieren stammen

Die Mehrheit der Gelehrten der vier Rechtsschulen ist sich einig, dass die Opfertiere von den erlaubten Tieren (wie Kamele, Rinder und Schafe) stammen müssen. Ein Opfer von Hühnern, Vögeln, Eseln oder Rehen ist somit ungültig. Al-Qurtubi erklärte: „Das, was geopfert werden kann, umfasst einvernehmlich die acht Tierarten: Schafe, Ziegen, Kamele und Rinder.“

Gesundheit und Makellose Beschaffenheit

Die Auffassung über die Makel, die ein Opfertier haben darf, variiert zwischen den Rechtsschulen und ist wie folgt detailliert:

  • Hanafitische Auffassung

Für die Hanafitischen Gelehrten ist die Opfertierhaltung ungültig bei: blinden oder einäugigen Tieren, bei erkrankten Tieren oder solchen, die mager sind und kein Mark in ihren Knochen haben, sowie bei lahmen Tieren, die nicht auf ihren eigenen Beinen laufen können. Wenn ein Tier jedoch mit seiner Lahmheit noch gehen kann, wird es akzeptiert. Ein Tier gilt zudem als ungültig, wenn ein Ohr oder der Schwanz abgerissen ist, oder wenn ein Drittel der Hinterhand fehlt. Ein Tier mit einer kognitiven Beeinträchtigung, die das Weiden einschränkt, ist ebenfalls ungültig. Gutes Fleisch kann von einem geschädigten Tier stammen, solange es nicht mager ist.

  • Malikitische Auffassung

Die Malikitischen Gelehrten halten eine Opfertierhaltung für ungültig, wenn das Tier blind oder einäugig ist (mit dem Verlust des Sehlichts), kränklich oder offensichtlich krank ist, oder wenn es einen schweren Hautausschlag hat. Das Opfer eines wahnsinnigen Tieres oder eines zu dünnen Tieres, das keinen Mark in seinen Knochen hat, ist ebenfalls nicht zulässig. Auch lahme Tiere sind ausgeschlossen, ebenso wie solche mit Verletzungen an Körperteilen wie Gliedmaßen, Schwänzen oder Ohren, unabhängig davon, ob die Abtrennung natürlich oder durch Unfälle erfolgt ist. Das Fehlen eines Hodens kann jedoch entschuldigt werden. Auch bockige oder trockene Tiere sind ungültig für die Opfertierhaltung.

  • Schafi’itische Auffassung

Die Schafi’itischen Gelehrten erklären, dass die Opfertierhaltung ungültig ist bei stummblinden oder einäugigen Tieren (mit Verlust des Sehlichts), bei lahmen Tieren, die nicht mit den anderen Tieren mithalten können, sowie bei offensichtlich krangkaftigen Tieren. Ein kranker Zustand, der leicht zu erkennen ist, schließt auch das Tier aus. Ein tierisches Opfer kann von einem Tier mit gerissenen Ohren oder Verletzungen der Hörner stammen.

  • Hanbalisierende Auffassung

Bei den Hanbalisierenden Gelehrten ist die Opfertierhaltung ungültig, wenn das Tier blind ist oder wenn das Licht in seinen Augen verloren ist. Laut ihnen gilt dies ebenso für Tiere, die mager und ohne Mark in ihren Knochen sind oder für lahme Tiere mit offensichtlicher Lahmheit. Auch kranke Tiere sind ausgeschlossen, ebenso wie ernsthaft verletzte Tiere, insbesondere wenn sie die Ohren oder die Hörner stark abgerissen haben. Eine Partielle Ohrverletzung ist jedoch hinnehmbar, und auch ein Tier, das unter einem Hautaufschluss leidet, solange anschließend das Fleisch nicht verdirbt, kann geopfert werden.

Alter des Opfertiers

Das Opfer muss ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben: Schafe und Ziegen müssen ein Jahr oder älter sein, während Rinder und Kamele mindestens zwei Jahre alt sein müssen. Diese Vorgabe basiert auf der Aussage des Propheten Muhammad (صلى الله عليه وسلم): „Opfert nur von einem reifen Tier, es sei denn, es ist euch schwerfällig, dann opfert eine Gnar von Schafen.“ Alle Rechtsschulen stimmen in dieser Regelung überein, haben jedoch unterschiedliche Auffassungen bezüglich des genauen Alters, was wie folgt aussieht:

  • Hanafitische und Hanbalisierende Ansicht: Ein Gnar ist ein Schaf, das mindestens sechs Monate alt ist. Bei den Ziegen ist ein reifes Tier einesjahres alt.
  • Malikitische Ansicht: Ein Gnar ist ein Schaf, das mindestens ein Jahr alt ist und in das zweite Jahr eintritt, selbst wenn es nur für eine Stunde eingetreten ist. Der Begriff „Abgeknickt“ bei Ziegen bedeutet, dass das Tier ein Jahr alt ist und ins zweite Jahr übertritt.
  • Schafi’itische Ansicht: Das Mindestalter für ein Gnar ist zwischen sechs Monaten und einem Jahr bei Schafen und zwei Jahren bei Ziegen und Rindern. Bei Kamele ist das Mindestalter fünf Jahre.

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