Die Regelung von Schenkungen und ihre Bedeutung in der Scharia
Schenkungen gelten im Islam als eine geschätzte Form der Wohltätigkeit. Ihre Durchführung wird in der islamischen Rechtslehre als empfehlenswert angesehen, da sie zur Stärkung der zwischenmenschlichen Bindungen und zur Förderung von Zuneigung und Harmonie innerhalb der Gemeinschaft beiträgt. Darüber hinaus bringt die Schenkung dem Gläubigen großen Lohn und Anerkennung bei Allah, dem Erhabenen. Allah – gepriesen sei Er – hat die Schenkung eingeführt, um die zwischenmenschlichen Beziehungen zu festigen, insbesondere zu Nachbarn, Verwandten oder sogar zu Personen, mit denen es einen Konflikt gibt. In solchen Fällen kann eine Schenkung dazu beitragen, Missverständnisse und Spannungen abzubauen, was zu einer Verbesserung der familiären und freundschaftlichen Beziehungen führt. Zudem bietet sie eine Möglichkeit, die Seele von Geiz, Gier und Ungeduld zu reinigen und belohnt den Muslim mit immensem Verdienst, wenn sie aus aufrichtigem Glauben und mit reinem Herzen erfolgt.
Voraussetzungen für eine Schenkung
Um eine Schenkung rechtmäßig zu sein, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Der Schenkende muss eine freie, fähige und reife Person sein, die in der Lage ist, rechtliche Entscheidungen zu treffen.
- Die Schenkung muss aus Gegenständen erfolgen, die verkauft werden können; alles, was nicht verkauft werden kann, ist nicht für eine Schenkung geeignet, wie beispielsweise Schweinefleisch oder Alkohol.
- Es darf sich um eine reine freiwillige Gabe handeln, ohne dass eine Gegenleistung gefordert wird.
- Die Schenkung muss sofort und unwiderruflich sein; eine zeitlich befristete Schenkung, wie etwa „Ich schenke dir dies für ein Jahr“, ist nicht zulässig, da eine Schenkung einen Eigentumsübergang darstellt.
- Der Beschenkte muss die Schenkung annehmen; da Schenkungen als Eigentumsübertragungen gelten, sind Angebot und Annahme notwendig.
- Der Schenkende muss freiwillig handeln; eine Schenkung unter Zwang ist ungültig.
Die Regelung des Widerrufs von Schenkungen
Die Mehrheit der Gelehrten ist sich einig, dass der Widerruf einer Schenkung, selbst innerhalb von Geschwistern oder Eheleuten, nicht zulässig ist. Eine Ausnahme bildet jedoch die Schenkung eines Elternteils an sein Kind, da in diesem Fall ein Widerruf möglich ist. Darüber hinaus hat der Schenkende das Recht, die Schenkung zurückzuziehen, falls er nicht für das Geschenk entschädigt wird. Diese Aussicht wurde auch von Imam Ibn al-Qayyim – möge Allah ihm barmherzig sein – in seinem Werk „I‘lam al-Muwaqqi‘in“ befürwortet. Er stellte fest, dass ein Schenkender das Recht auf Widerruf hat, wenn seine Schenkung als pure Wohltat gemeint war, während dies für Schenkungen, die gegen eine Gegenleistung gewährt wurden, nicht gilt.