Arten der Erbschaftsnachfolge
Die Erbschaftsnachfolge wird in drei Hauptkategorien unterteilt, die wie folgt definiert sind:
- Nachlass durch eigene Nachkommen.
- Nachlass durch andere.
- Nachlass gemeinsam mit anderen, wobei diese Kategorien von Wissenschaftlern als Verwandtschaftsnachfolge eingestuft werden, die auf Blutverwandtschaft basieren.
Nachlass durch eigene Nachkommen
Der Nachlass durch eigene Nachkommen bezieht sich auf einen männlichen Angehörigen, bei dem es keine weiblichen Verwandten gibt, die direkt von dem Verstorbenen abstammen. Die Hierarchie dieser Nachlassart ist wie folgt:
- Sohn; dazu gehören die unmittelbaren Söhne des Verstorbenen sowie (Enkel) und deren Nachkommen.
- Vater; dies schließt den Vater des Verstorbenen sowie (Vorväter) ein.
- Geschwister; dazu zählen die leiblichen Brüder, gefolgt von Halbbrüdern und Neffen.
- Onkel; dies umfasst leibliche Onkel sowie deren Nachkommen.
Nachlass durch andere
Der Nachlass durch andere umfasst alle weiblichen Verwandten, deren Erbanteil auf die Hälfte beschränkt ist, wenn sie mit einem männlichen Verwandten verbunden sind; dieser kann sie dann als Nachlass betreffen. Ein Hinweis darauf findet sich im Koran: „Und wenn sie Geschwister sind, Männer und Frauen, so erhält der männliche Angehörige das Äquivalent des Anteils von zwei weiblichen Angehörigen“ (Quran 4:176). Diese Art der Nachlassübertragung gilt in den folgenden Fällen:
- Die leibliche Schwester wird durch ihren leiblichen Bruder erbt.
- Die Halbschwester erhält ihren Anteil durch ihren Halbbruder.
- Die Tochter erhält ihren Anteil durch ihren Sohn.
- Die Enkeltochter wird durch den Enkel unterstützt.
Nachlass gemeinsam mit anderen
Der Nachlass gemeinsam mit anderen bezieht sich auf weibliche Verwandte, die ihre Erbanteile in Kombination mit anderen erhalten. Es gibt zwei Kategorien, die hier relevant sind:
- Eine oder mehrere leibliche Schwestern zusammen mit einer Tochter oder Enkeltochter.
- Eine oder mehrere Halbschwestern zusammen mit einer Tochter oder Enkeltochter.
In den Lehren der Erbschaft wird oft die Regel erwähnt: „Berücksichtigt die Schwestern zusammen mit den Töchtern als Rechtsträger“. Dies basiert auf dem Urteil von Muadh ibn Jabal – möge Allah zufrieden mit ihm sein – dass die Tochter und die Schwester jeweils die Hälfte des Erbes erhalten. Wenn die Schwestern im Erbe mit den Töchtern zusammen kommen, haben sie das gleiche Anrecht wie ein Bruder, was sie auch wie Onkel behandelt.
Rechtsinhaber und Erben sowie Verwandte
Das Erbrecht ist ein präzises und strenges islamisches Regelwerk, das eine gerechte Verteilung der Erbanteile gemäß einem göttlich festgelegten System vorsieht, das im heiligen Koran verankert ist. Es gibt kein anderes Erbrecht weltweit, das mit solcher Genauigkeit und Weisheit aufwartet wie das islamische.
Die Bestimmungen des islamischen Erbrechts stärken den Glauben der Muslime an diesen großen Glauben. Im Erbrecht wird zwischen Rechtsinhabern, Erben und Verwandten unterschieden, wie im Folgenden erläutert:
Rechtsanspruch
Der Rechtsanspruch bezeichnet den festgelegten Anteil, den die Scharia bestimmt hat, und umfasst: „die Hälfte, das Viertel, den Achtel, die zwei Drittel, den Drittel und den Sechstel“. Zu den männlichen Rechtsinhabern zählen: „der Vater, der Großvater, der Ehemann und der Halbbruder“. Zu den weiblichen Rechtsinhabern gehören: „die Tochter, die Enkeltochter (auch territorial), die Mutter, die Frau, die Großmutter (Mutter des Vaters und der Mutter), die leibliche Schwester, die Halbschwester, die Schwester mütterlicherseits“.
Erben
Der Begriff „Erbe“ bezieht sich auf die männlichen Verwandten, die durch ihre Nähe den Nachlass des Verstorbenen beanspruchen können. Diese erben den verbleibenden Anteil, nachdem die Rechtsansprüche erfüllt wurden. Sollte nach der Verteilung der Anteile nichts übrig bleiben, haben sie keinen Anspruch auf Erbe. Ein Hinweis auf die Erben findet sich im Spruch des Propheten Muhammad – Friede sei mit ihm -: „Die rechtlichen Ansprüche gehören ihren rechtmäßigen Trägern, und was nach den Ansprüchen bleibt, gehört dem nächsten Mann“.
Verwandte
Verwandte (ذو الأرحام) sind all diejenigen, die nicht durch einen festgelegten Rechtsanspruch oder Erbanspruch begünstigt werden, das heißt Verwandte des Verstorbenen, die über keinen festgelegten Anteil verfügen und nicht zu den Erben gehören. Wenn ein Individuum verstirbt und weder ein rechtlich festgelegter Erbe noch ein erbender männlicher Verwandter vorhanden ist, fällt das Erbe an die Verwandten.