Die Regeln für das Opfern nach der Malikitischen Schule

Regelungen zur Opfergabe bei den Malikitten

Die Opfergabe (Qurbani) ist das Schlachten oder Opfern von Tieren aus Wohltätigkeit zu Allah während der Opferfesttage. Sie umfasst ausschließlich Nutztiere, insbesondere Schafe, Rinder und Kamele. Die Praxis des Opfers wurde im Jahr zwei nach der Hidschra in Medina eingeführt, und die Muslime sind sich hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit einig.

Der Imam Malik erklärte: „Die Opfergabe ist eine empfohlene Handlung, sie ist nicht verpflichtend.“ Das Opfer ist für jeden freien Muslim verpflichtend, egal ob er ansässig oder reisend ist, ob männlich oder weiblich, und unabhängig vom Alter. Für Personen, die sich im Zustand der Pilgerfahrt befinden, gilt allerdings nicht die Pflicht zur Opfergabe nach der Ansicht der Malikitten.

Voraussetzungen für die Opfergabe

Für die gültige Durchführung einer Opfergabe müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Prophet Muhammad – صلى الله عليه وسلم – sagte: „Schlachtet nur Tiere, die älter sind, es sei denn, euch steht die Schlachtung eines einjährigen Schafes (jadh’a) nicht zu.“ Das Mindestalter für Kamele sind fünf Jahre, für Rinder drei Jahre und für Ziegen ein Jahr. Schafe hingegen können auch jünger als ein Jahr sein, solange sie die erforderlichen Merkmale aufweisen.
  • Einigkeit unter den Gelehrten besteht darüber, dass die Opfergabe frei von Krankheiten, Blindheit oder Lahmheit sein muss und nicht abgemagert sein darf. Dies wird durch den Hadith von Al-Barra ibn Azib – رضي الله عنه – unterstützt, der besagt: „Es ist nicht erlaubt, ein eindeutig lahmes, blindes, krankes oder mageres Tier zu opfern.“
  • Die Teilhabe an der Opfergabe

Nach der Auffassung des Imams Malik ist eine finanzielle Teilung im Hinblick auf die Opfergabe nicht zulässig. Das Opfern selbst, die Blutvergießung, ist eine unteilbare Handlung. Wohl jedoch können mehrere Personen gemeinsam an der Belohnung und den Verdiensten der Opfergabe teilhaben, vorausgesetzt, sie wohnen im selben Haushalt oder sind verwandt, wie Kinder, Geschwister oder Cousins.

Zeiten des Schlachtens nach der Malikitten-Lehre

  • Opfertage

Imam Malik überlieferte von Ibn Umar: „Die Opferzeit erstreckt sich über zwei Tage nach dem Opferfest.“ Der Richter Abd al-Wahhab erläuterte: „Die Tage der Opfergabe sind der Tag des Opfers selbst und die zwei Tage danach, wobei am vierten Tag kein Opfer mehr stattfinden sollte.“ Das Schlachten darf nur tagsüber erfolgen, nicht nachts, basierend auf dem Quranvers: „(Sprecht den Namen Allahs an festgelegten Tagen über das, was Er Euch von den Tieren gegeben hat.)“ Diese Stelle deutet darauf hin, dass das Schlachten tagsüber erfolgen muss.

  • Zeit des Schlachtens mit der Absicht

Die Zeit für die Opfergabe beginnt nach dem Gebet. Der Gelehrte Ibn Abd al-Bar sagte dazu: „Es besteht Einigkeit unter den Gelehrten, dass jemand, der sein Opfer vor dem Gehen zum Gebetsplatz schlachtet, nicht wirklich opfert.“ Das Bestimmen der Opfergabe geschieht zum Zeitpunkt der Schlachtung. Somit ist es nach der malikitischen Ansicht so, dass, falls der Halter des Tieres zur Zeit des Schlachtens verstirbt, es Teil seines Erbes wird. Stirbt er nach der Schlachtung, gilt das Tier als Opfer und sein Fleisch wird nicht im Rahmen des Erbes aufgeteilt.

Es ist eine empfohlene Sunnah, dass derjenige, der das Opfer bringt, es selbst schlachtet, im Nachahmen des Propheten – صلى الله عليه وسلم – und sowohl Männer als auch Frauen sind hierin gleichgestellt. Zudem ermahnte der Prophet Abu Musa al-Ash’ari – رضي الله عنه – seine Töchter, ihre Opfergaben selbst zu schlachten.

Voraussetzungen für das Schlachten

  • Nennung des Namens beim Schlachten: Imam Malik ist der Meinung, dass die Nennung des Namens Allahs beim Schlachten notwendig ist. Wenn dies jedoch vergessen wird, ist das Tier dennoch halal. Bei absichtlichem Unterlassen ist das Fleisch jedoch nicht verzehrbar unter den Regeln der Opfergabe.
  • Durchtrennen der Kehle und der beiden Halsvenen: Dies sind die beiden Blutgefäße, die beide Seiten des Halses passieren, aus denen das Blut fließt. Der Prophet – صلى الله عليه وسلم – sagte: „Was das Blut fließen lässt und über dem Name Allahs geschlachtet wurde, ist essbar.“

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