Geeignete Tiere für die Opferung
Die vier Rechtsschulen sind sich einig, dass für die Opferung ausschließlich Haustiere wie Kamele, Rinder und Schafe zulässig sind. Diese Einigkeit beruht auf mehreren Beweisen:
- Der Vers Allahs -möge Er erhaben sein-: (Damit sie die Vorteile für sich selbst erleben und den Namen Allahs an bestimmten Tagen ausrufen, für das, was Er ihnen von den Tieren der Nutztiere geschenkt hat. Esst von denen und speist die Bedürftigen). Dieser Vers bezieht sich auf die Rituale des Pilgerns.
- Es gibt keine Überlieferungen, die belegen, dass der Prophet Muhammad -möge Allah ihn segnen und ihm سلام geben- ein anderes Tier als das der Nutztiere opferte. Sein Handeln stellt die praktische Umsetzung des Verses dar, der sich auf die tierschutzwürdige Opferung bezieht, nämlich die der Nutztiere.
Während Ibn Hazm al-Zahiri und einige andere Gelehrte nicht auf die Nutztiere bestehen und die Opferung auch für alle fleischlichen Nahrungsmittel, einschließlich Geflügel, zulassen. Ibn Hazm argumentierte, dass das Sich-Nähern zu Allah durch das Schlachten nicht auf eine bestimmte Tierart beschränkt ist – wie Allah -möge Er erhaben sein- sagte: (O die ihr glaubt, verbeugt euch, prosternt und dient eurem Herrn und tut Gutes, damit ihr Erfolg habt).
Es wurden zwei Überlieferungen über die Vorzüge des frühzeitigen Kommens zum Freitagsgebet berichtet, in denen das Kommen zum Gebet in früher Stunde belohnt wird, und zwar wie das Opfern von einer Kamelform, danach von einem Rind, und schließlich von einem Huhn. Die Opferung ist somit eine Form der Anbetung, weshalb die Zulässigkeit auch für andere Anbetungsformen gilt.
Ein überzeugendes Argument für die Meinung der Mehrheitsgelehrten ist, dass die Opferung eine spezielle Art von Anbetung darstellt. So wie jede Art der Anbetung ihre eigenen Bedingungen hat, hat auch die Opferung spezifische Anforderungen in Bezug auf den Zeitpunkt, die Gesundheit des Tieres sowie das Alter und die Art des Opfertieres, welches in diesem Fall auf Nutztiere beschränkt ist.
Bedingungen für die Gültigkeit der Opferung
Für die Gültigkeit der Opferung ist es notwendig, dass das opfernde Tier frei von schwerwiegenden Mängeln ist, die entweder das Fleisch reduzieren oder die Gesundheit des Tieres gefährden können. Die Fuqaha haben sich auf vier Hauptmängel geeinigt, die eine allesamt unzulässig für die Opferung machen:
- Offensichtliche Blindheit (starkes Augenleiden).
- Offensichtliche Krankheit.
- Offensichtliche Lahmheit.
- Krankheit durch Magersucht, zusätzlich zu anderen spezifischen Mängeln, die für jede Rechtsschule unterschiedlich sein können.
Tiere, die für die Aqiqah geschlachtet werden dürfen
Die Gelehrten der hanafitischen, schafiitischen und hanbali Rechtsschulen sowie die vorherrschende Meinung bei den malikitischen Gelehrten sind sich einig, dass die für die Opferung genehmigten Tiere auch für die Aqiqah gültig sind. Daher ist die Aqiqah mit Nutzvieh – Kamele, Rinder und Schafe – vorzunehmen, und andere essbare Tiere sind nicht zulässig.
Ihrer Überzeugung nach belegen die allgemeinen Überlieferungen die Notwendigkeit, ein Tier für die Aqiqah zu opfern, welches vergleichbar mit dem der Opferung ist, da der Ausdruck des Blutvergießens und der Ausdruck der Anbetung die Zulässigkeit des Opfers von Haustieren wie bei der Opferung und Ritualen der Pilgerfahrt darstellen.
Ein abweichender Standpunkt unter den Malikitischen Gelehrten, dem sich auch Ibn Hazm al-Zahiri anschließt, ist, dass die Aqiqah nur für Schafe, insbesondere für Ziegen und Schafe, gestattet ist, da in den Überlieferungen explizit das Schlachten eines Schafes erwähnt wird.
Das Argument der Mehrheitsgelehrten wird weiter gestärkt, indem die in der Aqiqah genannten Schafe als Beispiel und nicht als Festlegung betrachtet werden, im Vergleich zur Opferung.