Die Grundlagen und Bedingungen des Mietvertrags

Mietvertrag

Der Begriff „Mietvertrag“ stammt aus dem Wort „mieten“, was so viel bedeutet wie „jemandem für eine Dienstleistung eine Belohnung zukommen zu lassen“. Im rechtlichen Sinne ist der Mietvertrag ein Vertrag, der die Überlassung einer bestimmten und beabsichtigten Dienstleistung gegen Entgelt beinhaltet. Entsprechend den Vorschriften des Korans ist die Rechtmäßigkeit des Mietvertrags belegt, zum Beispiel im Vers: „Eine von ihnen sagte: ‚Vater, miete ihn, denn der beste, den du mieten kannst, ist der Starke und Vertrauenswürdige.‘ Er antwortete: ‚Ich möchte dir eine meiner beiden Töchter zur Frau geben, unter der Bedingung, dass du mir acht Jahre lang dienst. Wenn du dann zehn Jahre vollendest, ist es von dir.'“ (Sure 28, Vers 26). Auch in den Hadithen des Propheten Muhammad (Frieden sei mit ihm) wird auf die Bedeutung des Mietvertrags hingewiesen: „Zahlt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist.“ Einvernehmlich befürworten die islamischen Gelehrten die Praxis des Mietvertrags. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Mietverträge lassen sich in zwei Arten unterteilen:
    • Die erste Art: Mietverträge über das Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, wie z.B. die Miete eines Hauses zu einem vereinbarten Preis.
    • Die zweite Art: Verträge über eine Dienstleistung, zum Beispiel die Beauftragung einer Person mit dem Bau einer Mauer oder der Bearbeitung eines Feldes.
  • Ein Mietvertrag ist nur gültig, wenn er eine Nutzung ermöglicht, bei der die Sache selbst erhalten bleibt, oder wenn der Verkauf der Sache rechtsgültig ist, sofern keine rechtlichen Hindernisse bestehen.
  • Der Mietvertrag, sofern alle Bedingungen erfüllt sind, hat zwei wesentliche Folgen:
    • Erstens: Die bestellte Nutzung des Vermieters steht dem Mieter zu, was ihm erlaubt, in dieser Nutzung tätig zu werden.
    • Zweitens: Es wird dem Vermieter ein Anspruch auf die vereinbarte Miete zugesprochen.

Elemente und Bedingungen des Mietvertrags

Elemente des Mietvertrags

Die vier wesentlichen Elemente des Mietvertrags sind:

  • Die Vertragsparteien: Der Vermieter, welcher die Dienstleistung zur Verfügung stellt, und der Mieter, der die Miete entrichtet.
  • Die Formulierung: Diese besteht aus einem Angebot und einer Annahme. Das Angebot kommt vom Vermieter und zeigt die Übertragung des Nutzungsrechts gegen Entgelt an; die Annahme erfolgt durch den Mieter und signalisiert seine Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts zu den im Angebot festgelegten Bedingungen.
  • Die Miete: Das Entgelt, das der Mieter für die Nutzung der Dienstleistung an den Vermieter zahlt.
  • Die Dienstleistung: Der Gegenstand, über den der Vertrag geschlossen wird.

Bedingungen des Mietvertrags

Für die Gültigkeit eines Mietvertrags müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Bedingungen für die Vertragsparteien: Beide Parteien müssen geschäftsfähig sein; dazu müssen sie mündig und geistig gesund sein, da ein Vertrag, der von einem Geisteskranken oder Minderjährigen geschlossen wurde, ungültig ist.
  • Bedingungen für die Formulierung: Es gibt zwei Anforderungen an die Formulierung:
    • Erstens: Die Annahme muss dem Angebot entsprechen, d.h. wenn der Vermieter sagt: „Ich vermiete dir mein Haus für hundert Dinar“, kann der Mieter nicht sagen: „Ich akzeptiere für neunzig.“
    • Zweitens: Bei Angebot und Annahme darf nicht zu viel Zeit verstreichen, beispielsweise durch Schweigen oder irrelevante Äußerungen, da dies als Ablehnung des Vertrags gewertet werden kann.
  • Bedingungen für die Miete: Für die Miete gelten folgende Anforderungen:
    • Die Miete muss in einer Weise festgelegt sein, dass sie tatsächlich bezahlt werden kann; sie darf nicht hypothetisch sein, wie etwa „Vögel in der Luft“ oder „Fische im Wasser“.
    • Die Miete muss beiden Vertragsparteien bekannt sein.
    • Die Miete muss rechtlich zulässig sein, sodass sie nicht aus verbotenen Beständen wie dem vom Hund oder Schwein stammt.
  • Bedingungen für die Dienstleistung: Hierzu zählen folgende Punkte:
    • Die Dienstleistung muss rechtlich und gesellschaftlich anerkannt sein, wie etwa die Anmietung eines Hauses oder eines Fahrzeugs.
    • Der Vermieter muss in der Lage sein, die Dienstleistung dem Mieter zu übergeben.
    • Die Erbringung der Dienstleistung muss für den Mieter und nicht für den Vermieter von Nutzen sein.
    • Die Dienstleistung muss beiden Vertragsparteien bekannt sein.
    • Die Dienstleistung darf nicht auf den unmittelbaren Konsum der Sache ausgerichtet sein. Der Mietvertrag ist auf die Nutzung und nicht auf den Verzehr ausgerichtet, weshalb es nicht zulässig ist, einen Obstgarten zum Zweck der Früchteerhebung oder ein Schaf zum Zwecken der Milch- und Wolleerzeugung zu vermieten, da dies als Konsum und nicht als Nutzung betrachtet wird.

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