Definition der Bürgschaft
Der Begriff „Bürgschaft“ bezieht sich im Sprachgebrauch sowohl auf das Prinzip der Verpflichtung als auch auf das Zusammenführen. Im rechtlichen Sinne bedeutet Bürgschaft die Zusammenführung der Verpflichtungen des Bürgen mit jenen der geschützten Person hinsichtlich einer Schuld, gemäß der Auffassung der Mehrheit der malikitischen, schafi’itischen und hanbalitischen Gelehrten.
Im rechtlichen Kontext wird eine Bürgschaft jedoch nur wirksam, wenn der Bürge bestimmte Anforderungen erfüllt. Dazu gehören: die geistige Gesundheit, da eine Bürgschaft von einer nicht zurechnungsfähigen Person ungültig ist, sowie die Volljährigkeit, weshalb die Bürgschaft von einem Minderjährigen nicht anerkannt wird. Darüber hinaus kann ein Sklave nicht als Bürge agieren; der Bürge muss die Freiheit und die Eigenverantwortung besitzen, und die Einwilligung ist erforderlich, da der Bürge nicht gezwungen werden kann, die Bürgschaft zu leisten.
Arten der Bürgschaft
Die Wissenschaftler haben vier Arten der Bürgschaft beschrieben, bei denen der Bürge verpflichtet ist, sofern er die notwendigen Bedingungen erfüllt:
- Bürgschaft für die Person
Diese Form bedeutet, dass der Bürge sich verpflichtet, den Schuldner zum Zeitpunkt der Schuldenbegleichung zu präsentieren, und er wird danach von seiner Verpflichtung entlastet. Daher wird sie auch als persönliche Bürgschaft bezeichnet. Allerdings ist diese Art der Bürgschaft gemäß der Meinung der meisten Gelehrten nicht zulässig, wenn es sich um Handlungen handelt, die gegen die göttlichen Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel Alkoholtrinken, Unzucht oder eine Verletzung der Rechte eines Menschen, wie die eidesstattliche Falschaussage.
- Bürgschaft für die Geldleistung
Diese wird von den Gelehrten als Garantiemodell oder finanzielle Bürgschaft bezeichnet, wobei sich der Bürge einer finanziellen Verpflichtung unterwirft.
Ein Beispiel von Salama ibn al-Akw’a: „Wir saßen beim Propheten Muhammad (Frieden sei mit ihm), als eine Leiche gebracht wurde. Sie sagten: ‚Bete über sie.‘ Er fragte: ‚Hat er Schulden?‘ Sie antworteten: ‚Nein.‘ Da betete er für ihn. Dann wurde eine andere Leiche gebracht, und die Leute sagten: ‚O Gesandter Allahs, bete über sie.‘ Er fragte erneut: ‚Hat er Schulden?‘ Sie sagten: ‚Ja.‘ Da fragte er: ‚Hat er etwas hinterlassen?‘ Sie antworteten: ‚Drei Dinar.‘ Dann betete er über ihn. Anschließend, als die dritte Leiche gebracht wurde, fragte der Prophet wieder: ‚Hat er etwas hinterlassen?‘ Sie sagten: ‚Nein.‘ Dann fragte er: ‚Hat er Schulden?‘ Sie antworteten: ‚Drei Dinar.‘ Er sagte: ‚Betet für euren Freund.‘ Abu Qatadah sagte: ‚O Gesandter Allahs, bete für ihn, ich übernehme seine Schulden.‘ Da betete er für ihn.
- Bürgschaft für Waren
Hierbei verpflichtet sich der Bürge, einen bestimmten Gegenstand an den Berechtigten zu übergeben. Der Bürge ist verpflichtet, diesen Gegenstand in einwandfreiem Zustand zu übergeben, und falls der Gegenstand beschädigt ist oder aus anderen Gründen verloren geht, muss der Bürge den Wert ersetzen. Die Bürgschaft endet mit der Rückgabe des Gegenstandes oder mit der Erklärung des Gläubigers, dass er den Bürgen von der Bürgschaft entbindet.
- Bürgschaft für Risiken
Dies bezieht sich auf die Risiken, die mit dem Verkauf der Ware verbunden sind und die auf vor dem Verkauf zugrunde liegenden Gegebenheiten beruhen. Die Bürgschaft dient als Sicherung für das Recht des Käufers, falls Ansprüche gegen die Ware geltend gemacht werden, wie beispielsweise im Falle, dass die Ware einem anderen gehört oder verpfändet ist.
Beweise für die Rechtmäßigkeit der Bürgschaft
Die Belege für die Rechtmäßigkeit der Bürgschaft finden sich im Koran sowie in den Überlieferungen des Propheten. Zu den wichtigsten gehören:
- Im Koran, wo es heißt: „Und wer ihn bringt, dessen Last trägt ein Kamel, und ich bin dafür verantwortlich“, wobei „verantwortlich“ hier die Rolle des Bürgen beschreibt.
- In der Sunnah stellt der Prophet (Frieden sei mit ihm) fest: „Der Bürge ist für die Schuld verantwortlich.“
- Der Konsens der Gelehrten: Es besteht Einigkeit unter den Gelehrten über die Zulässigkeit der Bürgschaft.