Erläuterung der Menstruationsvorschriften
Verbotenes während der Menstruation
Es gibt zahlreiche Regelungen, die das Verhalten von Frauen während ihrer Menstruation betreffen. Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
- Erstens: Reinigung: Eine menstruierende Frau darf sich nicht wie üblich für das Gebet waschen oder die rituelle Waschung vollziehen, dies gilt nach der Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten.
- Zweitens: Gebet: Es ist der einheitliche Konsens der Gelehrten, dass eine menstruierende oder nach der Geburt blutende Frau (Nifas) nicht beten darf. Die Nifas-Frau ist eine Frau, die kürzlich entbunden hat und bis zu vierzig Tage bluten kann. Die Menstruation macht das Gebet ungültig, wodurch die Pflicht, als Muslima zu beten, vorübergehend aufgehoben wird, bis die Menstruation endet. Dies wird in den Hadithen wiederholt, in denen der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) anweist, das Gebet während der Menstruation zu unterlassen: „Wenn die Menstruation eintritt, lasse das Gebet, und wenn sie endet, wasche das Blut von dir und bete.“
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Aufhebung vollständig ist und eine menstruierende Frau die verpassten Gebete während ihrer Menstruation nicht nachholen muss. Muslimische Frauen haben sich oft gefragt, warum sie das Fasten nachholen müssen, während das Gebet nicht nachgeholt wird. Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) antwortete klar darauf: „Zur Zeit des Propheten (Friede sei mit ihm) hatte eine von uns ihre Menstruation und wurde nicht aufgefordert, nachzuholen.“
- Drittens: Fasten: Eine menstruierende Frau darf unabhängig von der Art des Fastens, ob Pflicht- oder freiwillig, nicht fasten. Diesbezüglich berichtete der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm): „Wenn sie menstruieren, fasten sie nicht.“ Anders als beim Gebet ist es jedoch notwendig, das Fasten nachzuholen, wenn es sich um eine Pflicht handelt, wie z. B. das Fasten im Ramadan. Wenn eine Frau während eines Fastentages für einen Gelübde fastet und ihre Menstruation einsetzt, darf sie während dieser Tage brechen und dann das Fasten fortsetzen, da die Menstruation ein unvorhergesehenes Ereignis ist, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt.
- Viertens: Hadsch: Wenn eine Frau zum Hadsch fährt und dort ihre Menstruation bekommt, darf sie alle Riten des Hadsch ausführen, außer dem Tawaf (Umrundung) um die Kaaba. Dieses wird durch den Bericht von Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) unterstützt: „Ich kam nach Mekka und war menstruierend; ich umging das Haus und zwischen Safa und Marwa nicht.“ Sie berichtete: „Ich klagte darüber beim Propheten (Friede sei mit ihm), worauf er sagte: ‚Tu, was ein Pilger tut, nur dass du den Tawaf um das Haus nicht machen darfst, bis du rein bist.'“ Daher ist es für sie erlaubt, sich für den Hadsch zu waschen, doch der Tawaf, insbesondere der Tawaf al-Ifadah, ist für sie ungültig, solange sie menstruierend ist.
Wird sie vor dem Tawaf al-Qudum mit ihrer Menstruation konfrontiert, muss sie diesen nicht nachholen, jedoch muss sie den Tawaf al-Ifadah nachholen, sobald sie rein ist. Es ist nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten nicht korrekt, den Tawaf während der Menstruation durchzuführen, auch wenn die Hanafitischen ihn nur als unerwünscht betrachten. Während des Tawaf al-Wida (Abschiedstawaaf) wird erwogen, dass eine menstruierende Frau nicht daran teilnehmen sollte, es sei denn, sie hat den Tawaf al-Ifadah vollendet, da der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) erlaubte, ohne den Tawaf al-Wida zu gehen, nachdem sie menstruierend wurde und dann rein war.
- Fünftens: Lesen des Koran: Auch hinsichtlich des Lesens des Korans gibt es unterschiedliche Meinungen unter den Gelehrten. Die überwiegende Ansicht besagt, dass es einer menstruierenden Frau untersagt ist, den Koran zu lesen, gestützt auf den Hadith: „Die menstruierende Frau und der Junub (Unberührte) sollen nichts vom Koran lesen.“ Nach eingehender Forschung könnte dieser Hadith jedoch als schwach oder sogar unzulässig erachtet werden. Einige Gelehrte stellen Bedingungen für das Lesen des Korans auf: Die Schafiiten sind der Meinung, dass sie ihn leise lesen darf, ohne ihn mit der Zunge auszusprechen, während die Hanbaliten gestatten, dass sie Teile eines Verses liest, jedoch nicht den gesamten Vers. Imam Malik vertritt hingegen die Meinung, dass eine menstruierende Frau den Koran uneingeschränkt lesen darf.
- Sechstens: Berühren oder Halten des Mushaf: Einigkeit besteht unter den Gelehrten über das Verbot, dass menstruierende Frauen den Mushaf berühren, gestützt durch den Vers: „Nur die Reinen berühren ihn.“ Die Malikiten gestatten gelegentlich das Berühren des Mushaf zu Lehrzwecken, während die Hanafiten das Halten mit einem körperlichen Barrier erlauben, jedoch nicht mit einem Kleidungsstück, es sei denn zum Lernen.
- Siebtens: Betreten der Moschee: Eine menstruierende Frau darf sich gemäß dem Konsens der Gelehrten nicht in der Moschee aufhalten oder darin verweilen. Sie ist jedoch berechtigt, die Moschee zu überqueren, wenn es notwendig ist. Der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) bat Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein), etwas aus der Moschee zu holen, woraufhin sie sich aufgrund ihrer Menstruation entschuldigte. Er sagte: „Deine Menstruation liegt nicht in deiner Hand.“ Die Gelehrten betrachten dies als unangebracht, es sei denn, es gibt keinen anderen Ausweg. Trotzdem stimmen die Hanafiten und Malikiten generell zu, dass dies in allen Fällen vermieden werden sollte. Der Zugang zum Platz für das Festgebet bleibt umstritten, wobei die Mehrheit der Gelehrten dies für zulässig hält, mit Ausnahme der Hanbaliten. Der Zugang zur Trauerfeier, dem Ghusl, ist ebenfalls erlaubt.
- Achtens: Geschlechtsverkehr: Geschlechtsverkehr mit einer menstruierenden Frau ist verboten, da dies in Übereinstimmung mit dem Koran steht: „Frag sie über die Menstruation. Sag: Sie ist unrein. Meidet die Frauen während der Menstruation und kommt ihnen nicht näher, bis sie rein sind.“ Der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) bestätigte dies, indem er sagte: „Macht alles außer den Geschlechtsverkehr.“ Es ist erwähnenswert, dass der Prophet (Friede sei mit ihm) während der Menstruation seiner Frauen in anderen Bereichen näherkam, jedoch nicht im Bereich des Geschlechtsverkehrs, und ihn somit nur bis zur Stelle der Nabelgrube berührte. Einige Gelehrte leiten aus diesem Hadith eine Erlaubnis ab, dies unter der Bedingung einer Barriere zu tun, während andere aus Sorge darum, dass dies in das Verbotene abgleiten könnte, dies für untersagt erachten. Unterschiedliche Meinungen existieren auch bezüglich der Sühne, wenn dies geschieht. Die Hanbaliten sprechen eine Sühne von einem halben Gold-Dinar an, die Hanafiten und Schafiiten bevorzugen die Abgabe eines Gold-Dinars als Almosen, wenn es zu einem Geschlechtsverkehr in den ersten Tagen der Menstruation kommt und die Hälfte, wenn es zu den letzten Tagen kommt. Imam Malik sieht keine Sühne vor.
- Neuntens: Scheidung: Eine Scheidung einer menstruierenden Frau ist gemäß dem Hadith von Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und der Berichts über Omar ibn al-Khattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) vom Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) untersagt, der sagte: „Befiehlt ihm, sie zurückzunehmen, und nach der Reinigung soll er sie scheiden.“
- Zehntens: Gedenken: Eine menstruierende Frau darf Allah (den Erhabenen) in beliebiger Form gedenken, sei es durch Lobpreisung, Erhöhung oder Bitte um Vergebung, ähnlich wie sie den Propheten ehren kann. Dies unterscheidet sich von anderen Formen der Anbetung. Es ist bekannt, dass die Frauen zur Zeit des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) die Festgebete besuchten und wie die Männer lobten und beteten, selbst wenn sie menstruierend waren.
Nachholen der versäumten Anbetungen aufgrund der Menstruation
Eine menstruierende Frau ist vielen religiösen Pflichten ausgeschlossen, einige davon sind nach dem Reinwerden nachzuholen, wie das Fasten und den Tawaf al-Ifadah, während andere wie das Gebet nicht nachgeholt werden müssen. Im Folgenden sind diese Details aufgeführt:
- Erstens: Nachholen des Gebets: Dies bezieht sich auf das Nachholen der Gebete, die sie während der Menstruation verpasst hat. Dabei gibt es zwei Situationen. Die erste: Wenn sie zu Beginn der Gebetszeit menstruierend wird, wie beispielsweise zu Beginn der Mittagsgebetszeit, die Hanfitischen und Malikiten sehen vor, dass das Gebet entfällt. Die Schafiiten und Hanbaliten behaupten jedoch, dass das Gebet nachgeholt werden muss. Die zweite Situation: Wenn eine Frau am Ende der Gebetszeit von ihrer Menstruation gereinigt wird. Nach der Auffassung der Malikiten muss sie beten, wenn noch Zeit für einen Rakat bleibt, z.B. wenn sie am Zeitpunkt des Nachmittagsgebets rein ist und nur einige Minuten vor dem Eingang der Abendgebetszeit hat, dann muss sie das Mittagsgebet nachholen.
Die Schafiiten und Hanbaliten sehen ebenfalls vor, dass das Gebet nachgeholt werden muss, selbst wenn nur Zeit für den Takbir bleibt. Zudem muss sie das vorausgehende Gebet nachholen, wenn beide zu einer Versammlung gebetet werden. Wenn sie am Ende des Nachmittagsgebets gereinigt wird, bevor die Abendgebetszeit beginnt, muss sie sowohl das Mittags- als auch das Nachmittagsgebet nachholen. Wird sie am Morgen vor Sonnenaufgang gereinigt, betet sie nur das Morgengebet und darf nicht das Nachtgebet nachholen, da das Nachtgebet nicht mit dem Morgengebet verbunden ist.
- Zweitens: Nachholen des Fastens: Alle Gelehrten sind sich einig, dass die Frau den Tag nachholen muss, an dem das Blut nach dem Morgengebet eintritt, unabhängig davon, ob es nach Stunden oder Minuten stoppt. Uneinigkeit besteht darüber, ob sie sich vom Essen und Trinken abhalten muss, nachdem das Blut aufgehört hat. Die Hanfitischen und Hanbaliten halten an der Verpflichtung fest, das Fasten einzuhalten, auch wenn sie es nachholen muss, während die Schafiiten und Malikiten dies ablehnen. Sie glauben, dass das bloße Eintreten des Blutes nach dem Morgengebet das Fasten für diesen Tag erlaubt, auch wenn das Blut während des Tages stoppt.
Wenn die Frau vor dem Morgengebet rein wird, sind sich die Gelehrten einig, dass sie am folgenden Tag fasten muss. Die Hanfitischen sehen es als notwendig an, dass sie vor dem Morgengebet badet, während die Malikiten dies nicht fordern und das Reinigen des Blutes vor dem Morgengebet genügen lassen, selbst wenn es nur für einen Moment ist. Die Hanbaliten verlangen in dieser Hinsicht nichts und befürworten das Fasten ab dem Zeitpunkt, an dem das Blut stoppt.
- Drittens: Nachholen des Tawaf al-Ifadah: Die bereits erwähnten Gesetze sagen aus, dass der Tawaf für eine menstruierende Frau verboten ist. Der Tawaf hat mehrere untergeordnete Riten, zwei davon sind Sunnah, der Tawaf al-Qudum und der Tawaf al-Wida, die beide von der menstruierenden Frau nicht nachgeholt werden müssen. Der Tawaf al-Ifadah hingegen ist ein essentieller Bestandteil des Hadsch, und die menstruierende Frau muss warten, bis sie rein wird, dann duschen und ihn durchführen. Der Hadsch ist ungültig, solange der Tawaf al-Ifadah nicht erfolgt.
Folgen der Menstruation
Die Menstruation führt zu verschiedenen bedeutsamen Veränderungen im Alltag einer Frau, die im Folgenden erläutert werden:
- Erstens: Mündigkeit: Der Blutfluss ist ein Zeichen der Fortpflanzungsfähigkeit einer Frau, und diese Mündigkeit ist die Grundlage für religiöse Verantwortung und Rechenschaft. Der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) sagte: „Das Gebet der menstruierenden Frau wird nur mit einem Kopftuch akzeptiert,“ was bedeutet, dass eine menstruierende Frau verpflichtet ist, ihre Scham zu bedecken, während sie betet, denn sie ist jetzt pflichtbewusst für das Gebet und folgt weiteren Vorschriften wie dem Tragen des Kopftuchs.
- Zweitens: Pflicht zur rituellen Reinheit: Das Verhalten einer nach der Geburt blutenden Frau ist ähnlich wie das Verhalten während der Menstruation, da sie alle Anbetungen während ihrer Menstruation unterlässt und sich nach ihrer Reinigung mit der ritualen Waschung wäscht, wenn das Blut aufgehört hat. Der Zustand der Reinheit wird durch das Abklingen des Blutes definiert, das das Erkennen einer menstruierenden Frau erleichtert.
- Drittens: Sühne für Geschlechtsverkehr während der Menstruation: Geschlechtsverkehr mit einer menstruierenden Frau ist verboten, wobei die Hanbaliten eine Sühne in Form von einem halben Gold-Dinar fordern.
- Viertens: Berücksichtigung der Menstruation zur Sicherheit des Gebärmutterhalses: Die Dauer der gesetzlichen Wartezeit für geschiedene Frauen wird aufgrund der Sicherstellung einer rein gewordenen Gebärmutter bestimmt. Die Gelehrten berechnen dann die Anzahl der Menstruationen, die benötigt werden, damit der Gebärmutterhals als rein gilt. Sowohl Hanfitische als auch Hanbaliten betrachten die Menstruation als Teil dieser Berechnung, da sie den Begriff Qur (Reinheit, die im Koran steht) als Menstruation interpretieren.
Definition der Menstruation
Menstruation ist linguistisch: der Fluss, und rechtlich: ist es das Blut, das die Frau aus dem Inneren ihres Körpers außerhalb des Geburtszeitraums verliert; anderenfalls wäre es Nifas. Der Prozess ist nicht krankheitsbedingt und tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt jeden Monats auf, erkennbar an seiner dunklen Farbe, seiner Konsistenz und seinem unangenehmen Geruch. Zudem führt das Ausscheiden zu heftigen Schmerzen, die von Frau zu Frau unterschiedlich sind. Das erste Mal wird die Menstruation im Koran erwähnt: „Und sie fragen dich über die Menstruation. Sag: Sie ist unrein.“
Die Menstruation umfasst wichtige Regeln, die verschiedene religiöse Anbetungen betreffen, wie Gebet, Fasten, Hadsch, das Lesen des Korans, Scheidung und Geschlechtsverkehr. Aufgrund dieser Bedeutung ist es unerlässlich, die Vorschriften über die Menstruation zu lernen. Unwissenheit über diese Regelungen kann die Anbetungen und das Fallen in verbotene Handlungen beeinträchtigen, was die islamische Scharia vermeiden möchte. Die Gelehrten unterscheiden sich in der Festsetzung der minimalen und maximalen Dauer der Menstruation, und wir werden dies im Folgenden erläutern:
- Erster Meinungsansatz: nach den Hanfitischen: Sie sehen, dass die minimale Menstruationsdauer drei Tage inklusive der Nächte beträgt, während die maximale Dauer zehn Tage beträgt.
- Zweiter Meinungsansatz: nach den Malikiten: Sie setzen keine Grenzen für die minimale Menstruationsdauer fest, jedoch muss mindestens einmal „Blut“ und dann die Reinheit folgen. Die maximale Dauer beträgt fünfzehn Tage.
- Dritter Meinungsansatz: nach den Hanbaliten und Schafiiten: Sie sagen, dass die untere Grenze für die Menstruation einen Tag und eine Nacht beträgt, die obere Grenze hingegen fünfzehn Tage inklusive der Nächte. Üblicherweise beträgt die Menstruationsdauer sieben Tage.
Unterschied zwischen Menstruation und Istihadha
Es ist wichtig zu erwähnen, dass eine Frau während ihrer Menstruation auch Istihadha (unregelmäßige Blutung) haben kann. Istihadha unterscheidet sich jedoch in ihrer Natur, ihren Gründen und ihrer Rechtslage von der Menstruation. Das Blut der Menstruation wird als tiefrot oder schwarz wahrgenommen, während der Blutfluss von unterschiedlicher Farbe sein kann (gelblich-braun) und in der Regel nicht dem Menstruationsstandard entspricht. Es gilt als Menstruation, solange das Blut während seines Zeitraumes innerhalb der maximalen Dauer bleibt. Viele Frauen beobachteten identifizierende weiße und transparente Ausflussungen – das essentielle Zeichen der Reinheit, und Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) ermutigte die Frauen, auf dieses Zeichen zu warten, um die Reinigung sicherzustellen.
Der Unterschied zwischen Menstruation und Istihadha sollte beachtet werden: Istihadha ist ein fortwährender Blutfluss außerhalb des regulären Zeitrahmens, der aufgrund einer Feinheit, die als „Athal“ bezeichnet wird, beginnt. Dieses Blut ist flüssig und hat oft keinen Geruch und gilt nicht als unrein. Es wird als dauerhafte Unreinheit betrachtet, die keine Anbetungen stört wie bei der Menstruation. Häufig stellt er fest, dass die Frauen während des Menstruationszeitraums den Blutaustritt während ihrer Regelperiode konfrontieren können. Nach den Traditionen des Propheten, die besagen: „Wir zählen das braune und das gelbliche Blut nach dem Reinheitstanz nicht“, ist das Fasten für Frauen erlaubt, die mit Istihadha zu tun haben. Der Hadith, der die Reinheit bespricht, wurde von Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) vermittelt: „Wenn die Frau, die nach der Menstruation weiterhin Blut sieht, besorgt ist, ist das nur ein Zeichen für eine Sekretion.“
Merkmale der rituellen Reinigung einer menstruierenden Frau
Die rituelle Reinigung (Ghusl) für menstruierende Frauen folgt einem festgelegten Ablauf, den die Gelehrten in diesem Zusammenhang erörtert haben. Hier sind die wichtigsten Schritte:
- Der Ablauf der rituellen Waschung: Zuerst ist die Absicht, gefolgt von der Nennung des Namens Allahs, dann das Waschen der Hände, danach das Säubern der blutverschmutzten Stellen, gefolgt von der rituellen Waschung, anschließend das Benetzen des Kopfes mit Wasser und das Durchkämmen der Haare, gefolgt von der Benetzung des gesamten Körpers, beginnend mit der rechten Seite und gefolgt von der linken. Dies ist die vollständige Methode, die der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) im Gelübde von der Unreinheit befolgt hat.
In einem Hadith wird gesagt: „Der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) wusch sich, wenn er sich reinigte, wusch die Hände, vollzog die rituelle Waschung, dann das Ghusl, und anschließend kämmte er seine Haare, bis er sicher war, dass er den gesamten Körper bewässert hat, und schüttete das Wasser dreimal über seinen Körper.“, Die Gelehrten sind sich einig, dass die vollständige Benetzung des Körpers ausreichend ist, um die erforderliche Reinigung für Menstruation und Unreinheit zu vollziehen, auch wenn nicht alle Schritte vollständig befolgt werden.
- Der Ghusl mit geflochtenem Haar: Wenn eine Frau ihr Haar geflochten hat und es zum Waschen lösen möchte, so gibt es unter den Gelehrten, die die Pflicht sehen, die Zöpfe zu lösen, vor allem unter den Malikiten und Hanbaliten. Sie stützen sich dabei auf den Hadith von Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein): „Sie hatte während des Hadschs an dem Tag von Arafa ihre Menstruation. Als ich darüber klagte, erklärte der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm): ‚Lass deine Umrah hinter dir, löse deinen Zopf, kämme deine Haare und führe den Hadsch durch.‘
Im Gegensatz dazu gibt es die Meinung der Mehrheit der Gelehrten, die es nicht für notwendig ansehen, dass eine Frau ihren Zopf lösen muss, es sei denn, dies wird empfohlen. Sie stützen sich dabei auf den Hadith von Umm Salama (möge Allah mit ihr zufrieden sein) über das Lösen des Zopfes, wenngleich der Prophet (Friede sei mit ihm) die Empfehlung gab, dass es ausreicht, etwas Wasser über den Kopf zu schöpfen und das Wasser auf den Körper zu gießen. Dies unfassend ist als ein Zeugnis der Vorliebe zu verstehen, da eine Auslassung nicht unbedingt eine Übertretung darstellt.
- Die Verwendung von Moschus: In der sunnah sagte der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) zu muslimischen Frauen, dass sie etwas Aromatisches auf die blutigen Teile während des Ghusls verwenden, indem er einer Fragenden sagte: „Nimm ein wenig Moschus und verwende es zur Reinigung.“ Diese Empfehlung ist nicht verpflichtend, aber es gibt keinen Zweifel, dass Wasser ausreichend zur Reinigung ist.
- Reinigung der Kleidung, die mit Menstruationsblut in Kontakt gekommen ist: Der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) gab in seiner sunnah Ratschläge zur Reinigung eines Kleidungsstücks, auf dem sich Menstruationsblut befindet. Er sagte: „Wenn das Blut einer der Frauen an ihrem Kleid anhaftet, sollte sie es reiben, dann mit Wasser abspülen und darin beten.“ Verreiben bedeutet, es zu reinigen, und es ist unbestritten, dass moderne Reinigungstechniken das Blut wirksam reinigen können.
- Der Timmel anstelle des Ghusls: Wenn eine Frau kein Wasser für die rituelle Waschung finden kann, ist es ihr gestattet, Timmel als Ersatz durchzuführen. Timmel steht für verschiedene Reinigungsarten zum Zweck der Anbetung, basierend auf dem Vers: „Wenn ihr kein Wasser findet, dann vollzieht Timmel mit reinem Sand.“