Regelungen zur Trauerzeit von Witwen

Dauer der Trauerzeit für eine Witwe

Die Trauerzeit für eine Frau, deren Ehemann verstorben ist, beträgt vier Monate und zehn Tage, unabhängig davon, ob sein Tod vor oder nach der Eheschließung stattfand und ob sie menstruieren kann oder nicht. Diese Regelung stützt sich auf den Koran, in dem es heißt: (Und die, die von euch sterben und ihre Frauen zurücklassen, sollen eine Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen einhalten). Es sei jedoch erwähnt, dass schwangere Frauen von dieser Regelung ausgenommen sind, da ihre Trauerzeit mit der Geburt des Kindes endet.

Wohnort während der Trauerzeit für eine Witwe

Eine Witwe muss ihre Trauerzeit in dem Haus verbringen, in dem sie lebte, als ihr Ehemann starb. Diese Auffassung vertreten viele muslimische Gelehrte. Es gibt jedoch Ausnahmen: Sollte die Frau in ihrem Zuhause Gefahr für sich selbst befürchten oder keine Unterstützung für ihren Lebensunterhalt haben, ist es ihr erlaubt, die Trauerzeit an einem anderen Ort zu verbringen. Der Gelehrte Ibn Qudamah – möge Allah ihn barmherzig behandeln – erklärte: Wenn die Witwe in ihrem Haus fürchtet, dass es einstürzt oder überflutet wird oder wenn der Vermieter sie aufgrund der Beendigung des Mietvertrags aus dem Haus werfen möchte oder die Miete erhöht, kann sie in ein anderes Haus ziehen und dort leben, wo sie möchte.

Rechtsvorschriften für Witwen während der Trauerzeit

Die Witwe hat während ihrer Trauerzeit eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Im Folgenden sind einige dieser Regelungen aufgeführt:

  • Eine Heiratsanbahnung ist ihr untersagt. Es darf keiner offen um ihre Hand anhalten, jedoch ist ein indirekter Hinweis darauf erlaubt.
  • Sie hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus dem Vermögen des verstorbenen Ehemanns, da die Ehe mit seinem Tod beendet ist.
  • Die Witwe muss sich in einer Trauerzeit befinden, was bedeutet, dass sie alles meiden sollte, was auf eine neue Heiratsanbahnung hindeutet, wie etwa bestimmte Kleidungsstücke, Parfüm und Schmuck.
  • Es ist der Witwe nicht gestattet, ihr Haus zu verlassen, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund, wie zum Beispiel das Besorgen von Lebensmitteln oder die Sorge um den Verfall des Hauses.
  • Falls sie schwanger ist und entbindet, wird das Kind ihrem verstorbenen Ehemann zugerechnet.

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