Die Regeln der Verwandtenverhältnisse

Regelungen zur Erbfolge

Die Erbfolge unter Angehörigen weist zahlreiche Bestimmungen auf, die im Folgenden erläutert werden:

  • Wenn eine Person allein erbend ist, erbt sie das gesamte Vermögen.

Das bedeutet, wenn jemand stirbt und nur einen Vater, einen Sohn oder einen leiblichen Bruder hinterlässt, erbt diese Person das gesamte Vermögen. Dies wird durch die Aussage Gottes im ehrwürdigen Koran belegt: (وَهُوَ يَرِثُهَا إِن لَّمْ يَكُن لَّهَا وَلَدٌ).

  • Wenn es zusammen mit den Erben mit festen Teilen (Frood) weitere Angehörige gibt, erben sie den verbleibenden Anteil nach den festen Teilen.

Dies bedeutet, dass die Angehörigen, die nicht feste Anteile erhalten, das übrige Erbe nach den festen Teilen erhalten. Dieser Grundsatz wird in der Prophetenüberlieferung von Ibn Abbas -möge Allah mit ihm zufrieden sein- belegt: (Der Prophet -möge Allah ihn segnen und Frieden auf ihm senden- sagte: „Ordnet die Pflichtanteile den erfahrenden Angehörigen zu. Was von den festen Anteilen übrig bleibt, ist für den nächsten männlichen Verwandten.“).

  • Wenn die festen Anteile das gesamte Erbe vollständig abdecken, fallen die anderen Erben weg.

Das bedeutet, dass diese Personen nicht erben, wenn nach den festen Anteilen nur noch Vater, Großvater und Sohn übrig bleiben; denn der Sohn wird in keinem Fall ausgeschlossen. Vater und Großvater übertragen sich dann von der Erbfolge aller Angehörigen auf die festen Anteile.

Definition der Angehörigen

Hier folgt die linguistische und begriffliche Definition der Angehörigen:

  • Linguistisch: Der Begriff „Angehörige“ ist der Plural von „Angehöriger“ und bezeichnet eine Gruppe, die durch Blutsverwandtschaft verbunden ist. Sie werden so genannt, weil sie den Erblasser umgeben.
  • Begrifflich: Angehörige sind diejenigen, die unbestimmte Anteile am Erbe erben, also ohne einen festgelegten und bestimmten Anteil.

Kategorien der Angehörigen

Die Angehörigen werden in zwei Hauptkategorien unterteilt:

  • Angehörige durch Blutsverwandtschaft, einschließlich Angehörige durch eigene Abstammung, Angehörige durch Verwandtschaft, und Angehörige zusammen mit Verwandten.
  • Angehörige durch andere Gründe: (Der Prophet -möge Allah ihn segnen und Frieden auf ihm senden- sagte: „Die Zugehörigkeit gilt lediglich für die, die freigelassen wurden.“), die sogenannten Freilassenden, die so genannt werden, weil ihr Grund für das Erben nicht durch Verwandtschaft, sondern durch das Entgegenbringen von Güte besteht.

Erbfolge

Das Vermögen einer Person wird im Falle ihres Todes zu einem Nachlass. Aus diesem Nachlass erfolgt die Beerdigung und Beisetzung, gefolgt von der Begleichung der Schulden und der Umsetzung der testamentarischen Verfügungen bis zu einem Drittel des Nachlasses, wie es der Prophet -möge Allah ihn segnen und Frieden auf ihm senden- erläuterte. Alles, was danach übrig bleibt, ist Erbe und muss gemäß den von Allah festgelegten Regeln verteilt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass es verschiedene Arten von Erben gibt. Die Erben sind Miteigentümer des Nachlasses, jeder gemäß ihres Anteils, den Allah im ehrwürdigen Koran festgelegt hat: (يُوصِيكُمُ اللَّـهُ فِي أَوْلَادِكُمْ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنثَيَيْنِ فَإِن كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ وَإِن كَانَتْ وَاحِدَةً فَلَهَا النِّصْفُ وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِّنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِن كَانَ لَهُ وَلَدٌ فَإِن لَّمْ يَكُن لَّهُ وَلَدٌ وَوَرِثَهُ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ الثُّلُثُ فَإِن كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلِأُمِّهِ السُّدُسُ مِن بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ آبَاؤُكُمْ وَأَبْنَاؤُكُمْ لَا تَدْرُونَ أَيُّهُمْ أَقْرَبُ لَكُمْ نَفْعًا فَرِيضَةً مِّنَ اللَّـهِ إِنَّ اللَّـهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمًا).

Arten von Erben

Die Erben, die nach dem Tod des Verstorbenen das Vermögen untereinander aufteilen, gliedern sich in folgende Kategorien:

  • Angehörige mit festen Anteilen (Blutsverwandte)

Dies wird durch die Aussage Gottes im ehrwürdigen Koran belegt: (لِّلرِّجَالِ نَصِيبٌ مِّمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ وَلِلنِّسَاءِ نَصِيبٌ مِّمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ مِمَّا قَلَّ مِنْهُ أَوْ كَثُرَ نَصِيبًا مَّفْرُوضًا) sowie in den übrigen Versen der Sure Al-Nisa, die die Nachlassangelegenheiten behandeln.

  • Angehörige, die nicht in gerader Linie erben.

Hierbei bezieht sich der Begriff „Angehörige“ auf alle Verwandten, die nicht durch feste Anteile oder Abstammung erben. Gott -möge Er gepriesen werden- sagt im Koran: (وَأُولُو الأَرحامِ بَعضُهُم أَولى بِبَعضٍ في كِتابِ اللَّـهِ إِنَّ اللَّـهَ بِكُلِّ شَيءٍ عَليمٌ).

  • Angehörige ohne feste Anteile.

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