Regelungen der Erbfolge bei den sogenannten „Asaba“
Die „Asaba“ beziehen sich auf die Söhne des Verstorbenen sowie männliche Verwandte, die väterlicherseits verwandt sind. In Bezug auf die Grundlagen der Erbfolge wird zwischen zwei Arten von Asaba unterschieden: Asaba durch Grund und Asaba durch Verwandtschaft. Bei der Asaba durch Grund handelt es sich um die Erben eines Freigelassenen, wobei die gleichen Regeln wie für Asaba durch Verwandtschaft gelten, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Sklaverei mehr besteht. Die Asaba durch Verwandtschaft wird weiter in drei Kategorien unterteilt: Asaba in eigener Person, Asaba durch andere und Asaba in Gemeinschaft mit anderen. Jede dieser Kategorien hat spezifische Bestimmungen, die im Folgenden erläutert werden.
Regelungen der Asaba in eigener Person
Die Asaba in eigener Person sind die männlichen Erben, bei denen der Verstorbene keine weiblichen Verwandten hat. Sollte eine weibliche Verwandte vorhanden sein, zählen sie nicht als Asaba. Die Bestimmungen für die Asaba in eigener Person sind wie folgt:
- Alleinige Ansprüche
Der Asaba erbt das gesamte Vermögen, wenn er alleiniger Erbe ist, d.h. wenn keine Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind. Der Beweis hierfür ist der Vers des Allmächtigen: „Er wird sie erben, wenn sie keinen Nachkommen hat.“ Ein Bruder erbt also das gesamte Vermögen seiner Schwester, sofern diese keine Kinder hat. Der Vater und der Großvater haben in diesem Fall Vorrang, gefolgt von Onkeln und Neffen aufgrund ihrer Asaba-Status.
- Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten
Wenn Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, erhält der Asaba den verbleibenden Erbteil, nachdem die Pflichtteilsberechtigten ihren Anteil erhalten haben. Dies basiert auf der Aussage des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm): „Fügt die Pflichtteile den Berechtigten hinzu; was übrig bleibt, ist für den nächststehenden männlichen Verwandten.“ Der Prophet erklärte damit, dass der Asaba den Rest nach Verteilung an die Pflichtteilsberechtigten erhält.
- Vollständige Ausschöpfung der Pflichtteile
Die Asaba hat keinen Anspruch, wenn die Pflichtteile das gesamte Vermögen aufbrauchen. Dies wird ebenfalls durch die vorherige Aussage unterstützt: Der Asaba erhält seinen Anteil erst nach Abzug der Pflichtteile. Sollte kein Erbteil mehr übrigbleiben, fällt die Erbschaft weg. Ein Sohn wird jedoch nicht ausgeschlossen, da die Pflichtteile das Vermögen in seinem Fall nicht übersteigen. Für den Vater und den Großvater gilt dasselbe, da sie in diesem Fall ein Sechstel des Erbes erhalten.
Regelungen der Asaba durch andere
Asaba durch andere bezieht sich auf weibliche Erben, die durch männliche Verwandte zu Asaba werden, wobei die Voraussetzung ist, dass ihnen ein Pflichtteil zusteht. Grundsätzlich folgt dies dem Vers des Allmächtigen: „Und wenn sie Geschwister, Männer und Frauen sind, dann hat der männliche Erbe das Gleiche wie zwei weibliche Erben“.
Die alleinstehende Schwester erhält durch ihren Bruder von ihrem Pflichtteil den Status einer Asaba, um sicherzustellen, dass sie nicht mehr oder gleich viel erbt, wie er. Bei der Asaba durch andere erhält der männliche Erbe den Anteil einer weiblichen Erbin, und die Regelungen dieser Asaba schließen die letzten beiden Urteile der Asaba in eigener Person ein.
Regelungen der Asaba in Gemeinschaft mit anderen
Asaba in Gemeinschaft mit anderen besteht aus leiblichen Schwestern oder Vätern in Verbindung mit Töchtern oder Enkelinnen. Diese erhalten ebenfalls die letzten beiden Bestimmungen der Asaba in eigener Person; sie erhalten den Rest, nachdem die Pflichtteile verteilt wurden, oder fallen weg, wenn die Pflichtteile das gesamte Vermögen aufbrauchen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sie allein erben; sollten sie dies tun, würde alles auf sie aufgeteilt.
Regelungen der gleichzeitigen Anwesenheit von Asaba
Wenn mehrere Asaba-Erben vorhanden sind, unterliegt die Erbschaft einer der folgenden Situationen:
- Gleiche Verwandtschaftsgruppe und -grad: In diesem Fall wird das Vermögen gleichmäßig unter ihnen verteilt, beispielsweise wenn es sich um Söhne oder Brüder handelt.
- Gleiche Verwandtschaftsgruppe, jedoch unterschiedlicher Grad: Hier gibt es unterschiedliche Asaba, wobei der jüngere Bruder, z.B. ein leiblicher Bruder, gegenüber einem Halbbruder Vorrang hat.
- Gleiche Verwandtschaftsgruppe, aber unterschiedliche Stärke: Wenn die Asaba in der Verwandtschaft gleich sind, jedoch in der Stärke variieren, wird der mit der stärkeren Bindung bevorzugt; so wird der Sohn vor dem Enkel bevorzugt.
- Unterschiede in der Verwandtschaft: Wenn die Asaba aus unterschiedlichen Verwandtschaftsgraden stammen, wird der nächstliegende Verwandte bevorzugt, selbst wenn ein entfernterer Verwandter näher in der Verwandtschaft ist; so wird beispielsweise der Enkel dem Vater vorgezogen.