Die Regelungen zur Verlobung im Islam
Die Verlobung wird als der Wunsch definiert, eine bestimmte Frau zu heiraten, und die Benachrichtigung ihres Vormunds darüber. Damit verbunden sind verschiedene rechtliche Bestimmungen sowie religiöse Etikette, wie im Folgenden erläutert wird:
- Es ist einem Muslim untersagt, um die Hand einer Frau anzuhalten, die bereits von einem anderen Mann umworben wird, selbst wenn dies indirekt geschieht, falls der zweite Bewerber darüber informiert ist. Der Grund dafür liegt in der Vermeidung von Konflikten und Feindschaften zwischen den beiden Männern.
- Für einen Muslim ist es verboten, die Verlobung mit einer Frau, die sich in der Wartenzeit nach einer endgültigen Scheidung befindet, ausdrücklich zu erklären. Indirekte Äußerungen, wie der Wunsch nach einer gottesfürchtigen Frau, sind hingegen erlaubt. Das Verbot dient dem Schutz der Frau, damit sie nicht übereilt ihre Wartenzeit als beendet erklärt, bevor dies geschehen ist. Bei einer Frau, die sich in einer Rückkehrfrist (idda) nach einer Scheidung befindet, ist sowohl die direkte als auch die indirekte Verlobung illegal, da sie rechtlich noch als verheiratet gilt.
- Wenn man zu einer Verlobung befragt wird, ist es für Muslime verpflichtend, sowohl Vorzüge als auch Nachteile der Verlobten zu benennen. Dies wird nicht als Verleumdung angesehen, sondern als wohlwollende Beratung, die im Islam erwünscht ist.
- Die Verlobung stellt lediglich ein Versprechen zur Eheschließung dar und sollte nicht als vollzogene Ehe gewertet werden. Daher bleiben beide Verlobten als Fremde zueinander.
Regelungen zur Sichtweise auf die Verlobte
Unter den Gelehrten herrscht Einigkeit darüber, dass es erlaubt ist, eine fremde Frau während der Verlobung zu betrachten. Einige Gelehrte betrachten dies sogar als empfohlene Praxis. Die Meinungen darüber, was der Verlobte an seiner Verlobten sehen darf, variieren jedoch:
- Die erste Meinung: Imam Ahmad erlaubt es dem Bewerber, nur das Gesicht seiner Verlobten zu betrachten.
- Die zweite Meinung: Die Mehrheit der Gelehrten von der schafiitischen und malikitischen Schule sowie eine Überlieferung von Ahmad erlauben die Betrachtung des Gesichts sowie der Hände der Verlobten, sowohl äußerlich als auch innerlich.
- Die dritte Meinung: Imam Abu Hanifa erlaubt es dem Bewerber, das Gesicht, die Hände und die Füße seiner Verlobten zu betrachten.
- Die vierte Meinung: Die Hanbaliten erlauben es dem Verlobten, alles zu betrachten, was allgemein sichtbar ist.
Regeln und Richtlinien für Gespräche während der Verlobungszeit
Wenn die Verlobten sich in der Verlobungszeit befinden und noch keinen Ehevertrag geschlossen haben, gelten sie rechtlich als Fremde. Daher sollten sie sich nur bei Notwendigkeit und in Anwesenheit eines Mahram (verwandten Mannes) treffen. Jegliche private Zusammenkünfte, Ausflüge oder flirty Gespräche sind unzulässig. Sollten sie aus einem bestimmten Grund sprechen wollen, müssen folgende Richtlinien beachtet werden:
- Die Gespräche dürfen die notwendige Grenze nicht überschreiten.
- Es ist wichtig, den Blick zu senken.
- Es sollte keine körperliche Berührung wie ein Händeschütteln erfolgen.
- Beide müssen sicherstellen, dass keine unangemessenen Emotionen oder Wünsche im Spiel sind.
- Die Frau sollte sich in ihren Äußerungen beherrschen.
- Die Frau sollte sich angemessen und nach islamischen Kleidungsrichtlinien kleiden.
- Es sollte während des Gesprächs keine private Zweisamkeit stattfinden.