Erbschaftsregelungen

Ursachen des Erbes

Es gibt drei Hauptursachen für das Erbe: Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft. Im Folgenden werden diese Punkte näher erläutert:

  • Die Ehe, definiert als ein rechtsgültiger Ehebund zwischen einem Mann und einer Frau.
  • Die Verwandtschaft, welche die Beziehung zwischen zwei Personen durch Geburt beschreibt, unabhängig davon, ob es sich um nahe oder entfernte Verwandte handelt. Diese Verwandtschaft unterteilt sich in drei Kategorien:
    • Die Vorfahren, zu denen die Eltern und deren Eltern gehören, unabhängig von deren Generation.
    • Die Nachkommen, welche die Kinder und Enkelkinder umfassen, egal in welcher Generation.
    • Die Seitenverwandten, dazu zählen Geschwister, deren Kinder sowie Onkel und deren Nachkommen.
  • Die Vormundschaft, die sich auf die Berechtigung bezieht, die einem Freilassenden und seinen Verwandten aufgrund der Gnade des Herrn gegenüber seinen Sklaven durch deren Freilassung zusteht. Der Freilassende und seine Verwandten erben in diesem Fall, während der Sklave kein Recht auf das Vermögen seines Herrn hat, selbst wenn dieser keine Erben hinterlässt.

Bedingungen für das Erbe

Für das Erbe sind drei grundlegende Bedingungen erforderlich, die wie folgt näher erläutert werden:

  • Der Tod des Erblassers, sei es tatsächlich oder rechtlich; ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Richter den Tod einer vermissten Person erklärt, wodurch diese im rechtlichen Sinne als verstorben gilt. Auch der Tod eines ungeborenen Kindes durch äußere Einwirkung, beispielsweise durch eine Gewalttat, wird anerkannt, selbst wenn es noch nicht auf die Welt gekommen ist.
  • Das Überleben des Erben nach dem Tod des Erblassers, auch wenn dies nur rechtlich gilt; so haben etwa ungeborene Kinder, die im rechtlichen Sinne als lebendig gelten, Erbansprüche. Sollte jedoch die Existenz des Erben nach dem Tod des Erblassers unklar sein, wie es bei Ertrunkenen oder Verbrennenden der Fall sein kann, findet kein Erbfall zwischen ihnen statt; vielmehr wird das Vermögen jedes Verstorbenen an seine lebenden Erben verteilt.
  • Das Fehlen von Erbschranken; eine erbschädliche Person besitzt zwar ansatzweise Anspruch auf das Erbe, wird jedoch durch bestimmte Eigenschaften von der Erbansprüche ausgeschlossen. Solche Personen werden als enterbt betrachtet.

Erbschranken

Es gibt drei wesentliche Erbschranken:

  • Die Leibeigenschaft; Sklaven haben weder Erbansprüche noch können sie als Erben berücksichtigt werden, da sie Eigentum ihrer Herren sind.
  • Unterschiedliche Religion; es gibt kein Erbverhältnis zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen.
  • Mord aus ungerechtfertigten Gründen; ein Mörder erbt nicht vom Getöteten, unabhängig davon, ob es sich um eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat handelt.

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