Erben mit gesetzlichen Ansprüchen im Erbrecht

Die Erben mit festgelegten Anteilen im Erbrecht

Was sind die Erben mit festgelegten Anteilen?

Alle Personen, die einen festgelegten Anteil aus dem Nachlass des Verstorbenen erhalten, gelten als Erben mit festgelegten Anteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob ihr Erbanspruch im heiligen Koran, in der sunnah oder durch den Konsens der Gelehrten dargelegt ist. Außerdem spielt es keine Rolle, ob sie diesen Anteil durch Verwandtschaft oder andere Ursachen verdienen.

Wer sind die Erben mit festgelegten Anteilen?

Insgesamt gibt es zwölf Personen, die als Erben mit festgelegten Anteilen betrachtet werden. Davon sind zwei Erben mit ursächlichen Anteilen und zehn mit verwandtschaftlichen Anteilen. Nachfolgend sind diese Gruppen näher erläutert:

  • Erben mit ursächlichen Anteilen

Die beiden Personen in dieser Kategorie sind der Ehemann und die Ehefrau, da ihr Erbanspruch durch die Ehe und nicht durch Verwandtschaft begründet ist.

  • Erben mit verwandtschaftlichen Anteilen

Diese Gruppe umfasst alle, die aufgrund von Verwandtschaft einen festgelegten Erbanteil beanspruchen können. Es handelt sich um insgesamt zehn Personen, die wie folgt aufgeführt werden:

  • Vater und Mutter.
  • Der Großvater väterlicherseits und die leibliche Großmutter.
  • Die Tochter und die Tochter eines Sohnes, auch wenn deren Vater minderjährig ist.
  • Die leibliche Schwester, die Halbgeschwister sowie Schwestern mütterlicherseits.
  • Der Halbbruder.

Welche festen Anteile gibt es für die Erben mit festgelegten Anteilen?

Gott – gepriesen sei Er – hat die festen Anteile für die Erben im Koran klar dargelegt. Diese Anteile sind insgesamt sechs und werden im Folgenden mit entsprechenden rechtlichen Belegen beschrieben:

  • Die Hälfte des Nachlasses

Dieser Anteil ist für fünf Personen festgelegt:

  • Der Ehemann, wenn es keinen erbberechtigten Nachkommen der Verstorbenen gibt, belegt durch den Ausspruch Allahs – der Erhabene -: (Und euch gebührt die Hälfte dessen, was eure Frauen hinterlassen, wenn sie keine Nachkommen haben).
  • Die Tochter, solange kein männlicher Verwandter vorhanden ist, der ihr das Erbe zusprechen könnte, belegt durch: (Wenn sie eine ist, so gebührt ihr die Hälfte).
  • Die Tochter eines Sohnes, sofern kein Erbe vorhanden ist, der ihr rechtlich überlegen ist.
  • Die leibliche Schwester und die Halbschwester erben die Hälfte, solange keine gleichgestellte Schwester oder ein männliches Erbe vorhanden ist; dies wird belegt durch: (Wenn jemand stirbt und keine Nachkommen hat, dann gehört seiner Schwester die Hälfte seines Nachlasses), wobei eine zusätzliche Bedingung für die Halbschwester besteht: Es darf keine leibliche Schwester vorhanden sein.
  • Zwei Drittel des Nachlasses

Dieser Anteil steht den Töchtern zu, jedoch nur, wenn es zwei oder mehr sind, und kein männlicher Erbe vorhanden ist. Der Beleg hierfür lautet: (Wenn sie weiblich sind und mehr als zwei, so gebührt ihnen zwei Drittel dessen, was hinterlassen wurde). Gleiches gilt für zwei oder mehr Töchter eines Sohnes, sofern kein männlicher Verwandter vorhanden ist.

  • Ein Drittel des Nachlasses oder ein Drittel dessen, was vom Nachlass übrig bleibt

Dieser festgelegte Anteil beträgt:

  • Der Mutter, wenn kein erbberechtigter Nachkomme vorhanden ist und nicht mehr als ein Bruder des Verstorbenen; ein Drittel des Restes des Nachlasses nach dem Anteil eines der Ehepartner in den beiden Erbsituationen, basierend auf Allahs Ausspruch: (Wenn er keine Nachkommen hat und die Eltern erben, so gebührt der Mutter ein Drittel).
  • Halbgeschwister der Mutter, die ein Drittel des Nachlasses erben, wenn sie zu zweit oder mehr sind, gleichberechtigt zwischen den Männern und Frauen, basierend auf: (Wenn sie mehr als das sind, so sind sie Gesellschafter im Drittel).
  • Ein Viertel des Nachlasses

Dieser Anteil gilt für die Eheleute, wie folgt:

  • Der Ehemann erbt ein Viertel des Nachlasses, falls er Nachkommen von seiner Frau hat, belegt durch: (Wenn sie Nachkommen haben, so gebührt euch ein Viertel dessen, was sie hinterlassen).
  • Ein Sechstel des Nachlasses

Dieser festgelegte Anteil gilt für die Mutter, den Vater, den leiblichen Großvater, die Halbgeschwister sowie die leibliche Großmutter und Töchter von Söhnen, wie folgt:

  • Der Vater erbt ein Sechstel, wenn ein männlicher Nachkomme des Verstorbenen vorhanden ist; das Sechstel wird gemeinsam mit dem Rest an weibliche Nachkommen verteilt, belegt durch: (Und jedem von den Eltern gebührt ein Sechstel vom Nachlass, sofern er Nachkommen hat).
  • Die Mutter erbt ein Sechstel, wenn Nachkommen vorhanden sind und wenn zwei oder mehr Geschwister aus irgendeiner Richtung existieren.
  • Der Großvater väterlicherseits hat denselben Anspruch auf ein Sechstel, falls der Vater nicht vorhanden ist und kein männlicher Nachkomme vorhanden ist.
  • Der Halbbruder oder die Halbschwester erben ein Sechstel, wenn sie allein vorliegen, basierend auf: (Wenn ein Mann ohne Nachkommen stirbt und er einen Bruder oder eine Schwester hat, so erhält jeder ein Sechstel).
  • Die leibliche Großmutter erbt ein Sechstel, belegt durch die Äußerung von Qabisah ibn Dhuwai, dass sie (das Sechstel) erhielt.
  • Die Tochter eines Sohnes erhält ein Sechstel, wenn eine Tochter des Verstorbenen vorhanden ist, unabhängig davon, ob sie eine oder mehrere ist, solange kein männlicher Erbe existiert.
  • Die Halbschwester erbt ein Sechstel, falls eine leibliche Schwester vorhanden ist, gleichgültig, ob die Halbschwester eine oder mehrere sind, um die zwei Drittel zu ergänzen.
  • Ein Achtel des Nachlasses

Dieser Anteil ist für die Ehefrau(en) vorgesehen, wenn es einen nachfolgend erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen gibt, belegt durch Allahs Worte: (Wenn ihr Nachkommen habt, so gebührt ihnen ein Achtel dessen, was ihr hinterlassen habt).

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